Gewerkschaftsmitglieder dürfen bevorzugt werden

Die Verfassungsbeschwerde eines nicht organisierten Arbeitnehmers betrifft die Regelungen eines Sozialtarifvertrag über die Gewährung von Überbrückungs- und Abfindungsleistungen. Der Kläger ist, da er keiner Gewerkschaft angehörte, allein arbeitsvertraglich im Zuge eines Sozialplanes begünstigt worden. Er hat damit nicht erhalten, was tarifvertragsgemäß nur den Beschäftigten zukam, die an einem ebenfalls tarifvertraglich vereinbarten Stichtag tatsächlich gewerkschaftlich organisiert waren. Der Kläger klagte auf Leistungen, die nach dem vereinbarten Tarifvertrag nur für die am Stichtag organisierte Mitgliedern der Gewerkschaft vereinbart worden sind. Das Arbeitsgericht gab dieser Klage statt; das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht jedoch haben die Klage abgewiesen.

Damit wurde höchstrichterlich bestätigt, dass Tarifverträge verpflichtend nur für die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft gelten.


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