Status und Änderungen in der Entgeltordnung waren Thema im Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.

Die Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts und Privatwaldes wurden gestern im Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz zum Thema gemacht. Die Grundlage war die Information des Landetages durch die Landesregierung zum Thema.

Die IGBAU Landesvertretung sieht in der aktuellen Fassung ein Benachteiligung für Wald und Holz NRW gegenüber der Konkurrenz der privaten Dienstleister. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Angebotspreise des Landesbetriebes verhindert letzendlich einen fairen zumindest preislichen Wettbewerb.

Außerdem stellen die gesetzlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierende Verwaltung- und Dokumentationsaufwand für alle Privaten Dienstleister und auch für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen eine effektive Dienstleitung für den Waldbesitz vor einen hohen zeitlichen und organisatorischen Aufwand.

Die Landesvertretung der IGBAU Forst NRW empfiehlt daher eine Anpassung der Rahmenbedingungen in Form einer Bündelungen der Leistungen z.B. ab einer Waldbesitzfläche von 25 Ha, damit könnte der Aufwand durch eine jährlich oder aber auch für den Förderzeitraum zu erstellende Wirtschaftsplanung reduziert werden. Dadurch könnte im alltäglichen Arbeiten für den Waldbesitz der zeitliche und organisatorische Aufwand reduziert werden.

Eine Möglichkeit der Zusammenfassung wäre für den Waldbesitz und die Anbieter sinnvoll, auch eine Pauschalierung könnte konkrete Einzelmaßnahmen beinhalten die aber nicht jedes mal extra angeboten und abgerechnet werden müssten.

Dringend erforderlich ist die im Text erwähnte Definition der tätigen Mithilfe in § 11 Absatz 2 LFoG, die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen hier dringend konkreter werden, wobei aus unserer Sicht der Anteil der Rat und Anleitung nicht aufgeweicht und aus der behördlichen Aufgabe wegfallen darf und auch nicht direkt gefördert werden sollte. 

Die unabhängige unverbindliche forstliche Beratung der Verwaltung im Auftrag des Landes auf der Fläche im Sinne des LFOG muss flächendeckend gewährleistet sein.

Den Text der Landesregierung finden Sie hier.