Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat gestern am 12.06.2018 mit seinem Urteil den Kartellspruch zur angeblichen wettbewerbswidrigen Rundholzvermarktung von Fichten Stammholz in Baden-Württemberg widerrufen und das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 15. März 2017 hat demnach keinen Bestand.
Der BGH sieht in seiner Presseerklärung vom 12.06.2018 die besonderen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Abstellungsverfahrens nach § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB im Streitfall als nicht erfüllt an. Aus formalen bzw. verfahrensrechtlichen Gründen sieht der BGH bereits ausreichend Gründe die Verfügung des OLG aufzuheben. Damit hatte der Bundesgerichtshof nicht darüber entschieden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Holzvermarktungspraxis des Landes Baden-Württemberg grundsätzlich kartellrechtswidrig ist.
Die Presseerklärung des BGH vom 12.06.2018 finden sie hier „BGH Pressetext zur Kartellentscheidung„